Logopädieverordnungen

Logopädische Leistungen können nur nach ärztlicher Verordnung erbracht werden. Diese Verordnungen können von jedem niedergelassenen Arzt nach Vorgabe der Heilmittelrichtlinien (in Kraft getreten am 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021) ausgestellt werden, auch vom Allgemeinmediziner.

Oft ist es jedoch ratsam dafür einen Facharzt aufzusuchen. Bei kindlichen Sprach- und Sprechstörungen ist dies der Kinderarzt, Zahnarzt, oder HNO-Arzt, bei Schluck- und Stimmstörungen der HNO-Arzt/ Zahnarzt/ Kieferorthopäde und bei neurologischen Sprach- und Sprechstörungen der Neurologe. Häufig wird an einen Phoniater und Pädaudiologen für eine weiterführende Diagnostik, oder aber an ein Sozial-Pädiatrisches Zentrum (SPZ) für eine allgemeine Entwicklungsdiagnostik überwiesen.

Seit Januar 2021 verwenden die Ärzte ein neues Verordnungsformular. Dieses Formular kann zur Verordnung verschiedener Therapien genutzt werden (Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie und Ernährungstherapie). Nun spricht man von einem Verordnungsfall. Aus dem Indikationsschlüssel und dem ICD-10 Code geht hervor, wie viele Therapieeinheiten, bei welcher Frequenz und Zeiteinheit in diesem Fall vorgesehen sind (orientierende Behandlungsmenge). In der Regel werden 10 Therapieeinheiten á 45 Min. 1-2x, oder 1-3x wöchentlich verordnet. Die Verordnungen sind 28 Kalendertage gültig. In diesem Zeitraum sollte die Therapie eingeleitet werden.

Aber auch nach Ausschöpfung der orientierenden Behandlungsmenge im Verordnungsfall ist eine Weiterbehandlung im begründeten Einzelfall möglich. Allein der Arzt entscheidet im Rahmen seiner Therapiehoheit, ob weitere Verordnungen notwendig sind. In besonders schweren Fällen, bei Syndromerkrankungen, oder schweren erworbenen Krankheitsbildern kann der Arzt, bei Eingabe eines entsprechenden ICD-10 Code aus der Liste „Langfristiger Heilmittelbedarf“, oder „Besonderer Verordnungsbedarf“ über die Vorgaben hinweg, auch deutlich mehr verordnen. Steht ein entsprechender ICD-10 Code auf der Verordnung belasten dieses nicht das Budget des Arztes, unterliegen also nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu uns in die Praxis kommen können, haben Anspruch auf einen Hausbesuch. Dies muss vom Arzt auf der Verordnung vermerkt werden. Sollten Sie unsicher sein, ob eine logopädische Behandlung erforderlich ist oder nicht, so bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine Verordnung für 1x logopädische Befunderhebung und Beratung auszustellen.

Haben Sie weitere Fragen zur Heilmittelverordnung, dann rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Die logopädischen Maßnahmen umfassen die Anamneseerfassung, das Erstellen eines logopädischen Befundes, Beratung und die Therapie von Störungen des Sprachverständnisses, der gesprochenen und geschriebenen Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, der Mundfunktion, des Hörvermögens, des Schluckens und der Wahrnehmung. Darüber hinaus werden vor allem im Bereich der Stimme auch präventive Maßnahmen angeboten. Die regelmäßige und ausführliche Beratung der Angehörigen (Eltern, Partner, Kinder, Pflegekräfte) gehört zu unserem Tätigkeitsfeld, da nur so eine Veränderung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag erreicht werden kann.

Zuzahlungen

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht für Patienten eine Zuzahlungspflicht in Form von 10€ Rezeptgebühr und 10% des Verordnungswertes pro Verordnung. Jedoch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bezüglich einer Zuzahlungsbefreiung lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Liegt bereits eine Zuzahlungsbefreiung vor? Bitte bringen Sie ihre Befreiungskarte zur Therapie mit.

Das neue Formular 13 – gültig ab 1. Januar 2021.